Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. | Allgemeines |
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1.1 | Diese Bedingungen gelten für den vorliegenden Vertrag zwischen vektor GmbH (nachfolgend Lieferant) und dem Kunden und alle zukünftigen Verträge zwischen den Parteien. Einkaufsbedingungen des Kunden werden nicht Gegenstand des Vertrages, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Die Ausführung einer Bestellung gilt auch dann nicht als Genehmigung von Einkaufsbedingungen, wenn den Einkaufsbedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. |
1.2 | An Angebote ist der Lieferant vier Wochen ab Angebotsdatum gebunden, sofern nicht abweichend vereinbart wurde. |
1.3 | Soweit der Lieferant über die bestellte Ware seinerseits mit einem Drittlieferanten einen Liefervertrag geschlossen hat oder schließt und dieser den Lieferanten nicht beliefert, ohne dass den Lieferanten hieran ein Verschulden trifft, ist der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Lieferant wird den Kunden von dem Lieferhindernis unverzüglich unterrichten. Ein Ersatzanspruch des Kunden besteht nicht. |
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2. | Preise |
| Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung netto ab Werk. Sie beinhalten weder Lieferung, Versicherung noch Verpackung. |
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3. | Zahlungsbedingungen |
3.1 | Zahlungen des Kunden sind ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Ware zu erbringen, wenn nicht eine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Bei Teillieferungen gilt dies für jede Teillieferung. |
3.2 | Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. |
3.3 | Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Der Kunde trägt die anfallenden Spesen. Zahlungserfüllungsort sowie Gerichtsstand werden durch Domizil und Zahlungsvermerke nicht verändert. |
3.4 | Droht dem Kunden die Zahlungsunfähigkeit oder liegen sonstige Umstände vor, die seine Vermögenslage erheblich verschlechtern, werden die gesamten Forderungen des Kunden auch unabhängig der Laufzeit von Wechseln, sofort fällig. In diesem Fall ist der Lieferant außerdem berechtigt, ausstehende Lieferung nur gegen Vorauskasse auszuführen. |
3.5 | Zur Entgegennahme von Zahlungen, auch in Form von Schecks oder Wechseln, sind Vertreter nur dann berechtigt, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt. |
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4. | Gewährleistung |
4.1 | Vertragsgegenstand wird ausschließlich das bestellte Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck, wie es sich aus der jeweils gültigen Produktbeschreibung ergibt. Hiervon abweichende oder darüber hinausgehende Eigenschaften, Merkmale und / oder Verwendungszwecke gelten nur dann als vereinbart, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. |
4.2 | Der Lieferant gewährleistet für den Zeitraum von zwölf Monaten ab Lieferung, dass die Ware mangelfrei ist. Offensichtliche Mängel sind bei Übernahme durch den Kunden innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu rügen. Zeigt sich ein Mangel später, ist er ebenfalls innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu rügen. Wird die Rügefrist nicht eingehalten, ist die Gewährleistung ausgeschlossen. |
4.3 | Der Lieferant leistet nach seiner Wahl Gewähr durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten oder den Kaufpreis zu mindern. |
4.4 | Stellt sich bei einer Überprüfung eines angeblichen Mangels heraus, dass dieser nicht unter die Gewährleistung fällt, ist der Lieferant berechtigt, die durchgeführte Überprüfung entsprechend seiner gültigen Servicepreisliste abzurechnen. |
4.5 | Für den Fall, dass der Käufer oder einer seiner Abnehmer die Ware an einen Verbraucher verkauft und der Verbraucher von seinen Gewährleistungsrechten Gebrauch macht, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rückgriffsansprüche gegen den Verkäufer zu. |
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5. | Schadenersatz |
5.1 | Der Lieferant haftet unabhängig vom Rechtsgrund für Schäden, die durch eine von ihm zu vertretende schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurden. Für sonstige Pflichtverletzungen haftet der Lieferant nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die oben genannten Gewährleistungsrechte und Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes werden hierdurch nicht berührt. |
5.2 | Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen der Lieferant bei Vertragsabschluß aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, unterbliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit dem Lieferanten oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wurde. |
5.3 | Die obigen Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten. |
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6. | Weiterverkauf |
| Wenn der Käufer die Ware nicht zur eigenen Verwendung, sondern zum Weiterverkauf erwirbt, wird er für die Ware nur in angemessener an den Eigenschaften der Ware ausgerichteter Weise werben. Dem Käufer ist bekannt, dass unrichtige eigenschaftsbezogene Werbung zu Gewährleistungsansprüchen führen kann. Der Käufer stellt den Lieferanten von allen Ansprüchen frei, die aufgrund unzutreffender Werbung durch den Käufer gegen den Verkäufer geltend gemacht werden können. |
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7. | Lieferung |
| Ohne besondere Vereinbarungen erfolgt die Lieferung der Ware nach Wahl des Auftragnehmers durch Versand per Post oder als Frachtgut. |
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8. | Transportversicherung |
| Die vektor GmbH ist Verbotskunde. |
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9. | Eigentumsvorbehalt |
9.1 | Der Lieferant behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Befriedigung aller Ansprüche gegen den Kunden vor. Die Be oder Verarbeitung der gelieferten Waren durch den Käufer erfolgt für den Lieferanten und begründet keinen Eigentumserwerb nach § 950 BGB. |
9.2 | Der Kunde tritt dem Lieferanten schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer ab, gleichgültig an wie viele Abnehmer sie verkauft wird. Insoweit ist der Kunde bis auf Widerruf berechtigt, die abgetreten Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. |
9.3 | Dem Kunden ist es untersagt, die vom Lieferanten gelieferten Waren vor Erfüllung sämtlicher Forderungen des Lieferanten zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Sollten Dritte die gelieferte Ware pfänden, beschlagnahmen oder in sonstiger Weise darauf zugreifen, ist der Kunde verpflichtet, den Lieferanten hiervon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Solange nicht sämtliche Forderungen des Lieferanten gegen den Kunden erfüllt sind, ist die Weiterveräußerung von Waren nur im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält. Eventuelle Kosten von Interventionen trägt der Kunde. |
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10. | Reparaturen |
| Gerätereparaturen, die nicht im Rahmen der Gewährleistung stattfinden, werden von Lieferanten kostenpflichtig durchgeführt. Es gelten hierfür die separaten Servicebedingungen des Lieferanten. |
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11. | Sonstiges |
11.1 | Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis bezieht sich auch auf die Abänderung der Schriftformabrede. |
11.2 | Nebenabreden sind nicht getroffen worden. |
11.3 | Soweit gesetzlich zulässig, wird als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag und über die Wirksamkeit dieser Vereinbarung Berlin vereinbart. Der Lieferant ist berechtigt, am Gerichtsstand des Käufers zu klagen. |
11.4 | Auf die Rechtsbeziehung zwischen Lieferant und Käufer ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts anwendbar. |
11.5 | Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sie haben nicht die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass der mit ihnen beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Ist eine Umdeutung unmöglich, sind die Parteien verpflichtet, eine Abrede zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt. |


